Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.03.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.09.2017 verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 1.088,27 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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