FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2000
1 K 2441/99
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 ;

Prozeßverschleppungsabsicht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 2441/99

DRsp Nr. 2001/2436

Prozeßverschleppungsabsicht

Eine Terminsverlegung wegen Erkrankung des Bevollmächtigten ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung so nah vor dem Termin erfolgt, dass eine Unterbevollmächtigung nicht mehr zumutbar ist. Als Einarbeitungszeit eines Unterbevollmächtigten ist im allgemeinen ein Zeitraum von 14 Tagen ausreichend.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über mehrere einkommensteuerliche Sachverhalte. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger war im Streitjahr ledig. Er wohnte in ... und war als Elektromonteur auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wurden mit der Einkommensteuererklärung 1983 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.860,-- DM, Versicherungsbeiträge in Höhe von 8.147,-- DM und aussergewöhnliche Belastungen wegen des Unterhalts der Eltern (7.200 DM) und wegen der Körperbehinderung des blinden Vaters (7.200 DM) geltend gemacht.

Mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehenden Einkommensteuerbescheid 1983 vom 3. 4. 1985 (Bl. 75 ESt-Akte) wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die aussergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt, die Versicherungsaufwendungen bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 3.510 DM.