BFH - Beschluß vom 26.02.1999
XI R 66/97
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1102
BFH/NV 1999, 1032
BFHE 188, 13
BRAK-Mitt 1999, 152
BStBL II 1999, 363
DB 1999, 998
DStR 1999, 758
MDR 1999, 1098
NJW 1999, 2062
NZG 1999, 1187
Vorinstanzen:
FG Münster,

Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

BFH, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen XI R 66/97

DRsp Nr. 1999/5794

Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

»Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt.«

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision wurde unter dem Briefkopf "X & Partner" eingelegt. Unterhalb des Briefkopfs stehen auf der rechten Seite des vorgedruckten Briefbogens die Namen der Partner "X, Steuerberater" und darunter "Y, Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt". Die Partnerschaftsgesellschaft ist im Partnerschaftsregister eingetragen. Ein entsprechender Hinweis befindet sich am unteren Rand des Briefbogens.

In der Revisionsschrift wird als Prozeßbevollmächtigte "X & Partner" genannt. Der Einleitungssatz lautet: "Unter Hinweis auf die beigefügte Prozeßvollmacht erheben wir Revision ... ". Das Schreiben ist von X unterschrieben, mit dem darunter angebrachten Zusatz "Steuerberater". Die beigefügte Prozeßvollmacht lautet auf "X & Partner"; darunter steht "Y - Rechtsanwalt, X - Steuerberater". Im weiteren Text der Vollmacht wird einmal auf die Bevollmächtigten, dann aber wieder auf den Bevollmächtigten abgestellt.