FG München - Gerichtsbescheid vom 07.06.2006
5 K 612/06
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Prozessvollmacht

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 612/06

DRsp Nr. 2006/20794

Prozessvollmacht

Vollmachtsvorlage bei Zahlung der vorläufigen Kostenrechnung durch die Klägerin selbst noch erforderlich?

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2006 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 16.02.2006) wurde mit Anordnung vom 20.04.2006 (zugestellt am 25.04.2006) gemäß § 62 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vollmachtsvorlage und gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 01.06.2006 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt. Es wurde lediglich am 15.05.2006 die vorläufige Kostenrechnung durch die Klägerin selbst beglichen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).