Prozessvollmacht; Bezugnahme auf Vollmachtsurkunde in anderen Verfahren
BFH, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen VI R 37/98
DRsp Nr. 1999/906
Prozessvollmacht; Bezugnahme auf Vollmachtsurkunde in anderen Verfahren
1. Die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren beigebrachte Prozessvollmacht genügt ausnahmsweise als Nachweis der Bevollmächtigung, wenn dem erkennenden Gericht die Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne Weiteres möglich ist und aus ihr hervorgeht, dass sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist.2. Der Zugang zu einer Sachentscheidung und damit ein effektiver Rechtsschutz soll nicht an bloßen Förmeleien scheitern, wenn das Gericht sich ohne Weiteres davon überzeugen kann, dass die anderweitig vorgelegte Vollmacht auch zum Führen des zusätzlichen Verfahrens berechtigt ist. Das schließt denknotwendig ein, dass die anderweitig eingereichte Vollmacht sich nicht lediglich auf das dortige konkrete Verfahren bezieht. Eine Vollmacht, die über die Vertretung im konkreten Rechtsstreit hinaus zu weiteren Maßnahmen berechtigt, darf in dem weiteren Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt ist, nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie sei im vorgelegten Verfahren durch Zweckerreichung erloschen.
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