BFH - Beschluß vom 26.05.1999
VII B 334/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 51

Prozessvollmacht im Original; Telefax

BFH, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen VII B 334/98

DRsp Nr. 1999/8644

Prozessvollmacht im Original; Telefax

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Nachweis der Bevollmächtigung nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden kann. Eine durch Telefax vorgelegte Ablichtung der Originalvollmacht reicht nicht aus (Anschluss an BFH-Beschl. v. 26.03.1998 - X B 149-151/97)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung einer vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassenen Revision, so hat sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 FGO). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie formuliert weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch legt sie eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO schlüssig dar.