BFH - Urteil vom 09.06.2005
IX R 25/04
Normen:
AO § 80 § 81 § 122 Abs. 1 § 355 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 225
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4049/02

Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

BFH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX R 25/04

DRsp Nr. 2005/21582

Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

1. Die Einspruchsfrist läuft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den VA tatsächlich erhalten hat.2. Die Bekanntgabe hat regelmäßig an einen Bevollmächtigten zu erfolgen, den der Steuerpflichtige der Behörde ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten benannt hat.3. Die im ESt-Streitverfahren vorgelegte Prozessvollmacht kann auch als Empfangsvollmacht für Feststellungsbescheide auszulegen sein, die denselben Lebenssachverhalt betreffen. Um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen, muss bei derartige Vollmacht die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten erfolgen.

Normenkette:

AO § 80 § 81 § 122 Abs. 1 § 355 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden für die Streitjahre 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Juni 1991 erwarben sie zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann ein Haus, das 1936 errichtet worden, vor dem Erwerb 25 Jahre unbewohnt gewesen und deshalb nach dem Vortrag der Kläger in einem schlechten baulichen Zustand war. Ihr Miteigentumsanteil betrug je 1/8, der ihrer Tochter und ihres Ehemanns je 3/8.