BFH, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen IX R 20/96
DRsp Nr. 1997/8074
Prozeßvollmacht ohne Namensangabe
»Ist eine Vollmachtsurkunde, die lediglich den Namen des Bevollmächtigten nicht enthält, einem Schriftsatz beigeheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet und in dem sich der Prozeßbevollmächtigte als solcher benennt, so bestehen in der Regel auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Schriftsatz auf die beigefügte Prozeßvollmacht keine Zweifel an der Bevollmächtigung des im Schriftsatz angegebenen Prozeßbevollmächtigten.«