BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen X B 166/98
DRsp Nr. 2000/694
Prozessvollmacht per Telefax
1. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass es seit der Neufassung des § 62 Abs. 3FGO durch das FGO -ÄndG vom 21.12.1992 und der damit erfolgten Angleichung an § 80 Abs. 1ZPO für den Nachweis der schriftlichen Vollmacht nicht mehr ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte die ihm erteilte schriftliche Vollmacht dem Gericht durch Telefax übermittelt.2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original zu verlangen.