BFH - Beschluß vom 21.04.1999
VII B 313/98
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 3 § 135 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1358

Prozessvollmacht und Überprüfung bei Missbrauchsverdacht

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen VII B 313/98

DRsp Nr. 1999/8316

Prozessvollmacht und Überprüfung bei Missbrauchsverdacht

1. Jedes Gericht hat das Recht und die Pflicht, einem sich ihm wegen einer besonders ungewöhnlichen Art der Prozessführung aufdrängenden Verdacht, dass ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte Prozessvollmacht in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers verwendet, nachzugehen und die Vorlage einer neuen, auf das konkrete Verfahren ausgestellten Vollmacht zu verlangen. 2. Der Verdacht des Missbrauchs der Vollmacht kann darauf beruhen, dass ein von einem Rechtsanwalt eingelegtes Rechtsmittel offenkundig und eindeutig unstatthaft ist. 3. Es ist nicht greifbar gesetzeswidrig, wenn das FA einen Haftungsbescheid vor Abschluss der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erlässt und das FG über dagegen ergriffene Rechtsbehelfe entscheidet.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 3 § 135 ;

Gründe: