BFH - Urteil vom 13.04.1999
VI R 190/98; VI R 191/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ;

Prozessvollmacht; Widerruf

BFH, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen VI R 190/98; VI R 191/98

DRsp Nr. 1999/8391

Prozessvollmacht; Widerruf

1. Wenn sich eine vorgelegte Vollmacht nicht ausdrücklich auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezieht, kann der notwendige Bezug zum Klageverfahren durch einen ergänzenden Stempelaufdruck und einen handschriftlichen Zusatz sowie insbesondere durch den Hinweis auf das Klageverfahren in einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz hergestellt werden. 2. Wird eine umfassende Vollmacht erteilt, so kann aus der nicht erfolgten Reaktion des Stpfl. auf einen FG-Hinweis, es bestünden Zweifel am Weitergelten der Bevollmächtigung, nicht gefolgert werden, die Vollmacht sei widerrufen worden. 3. Erhärten sich etwaige Zweifel an einer Bevollmächtigung nicht, sind die den Beweisanforderungen des § 62 Abs. 3 FGO genügenden Vollmachten zu beachten, ohne dass es einer unterstellten Genehmigung bedarf.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ;

Gründe: