BFH - Beschluss vom 07.06.2004
IV B 54/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 86 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1537
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 303/95

Prozessvollmacht: Wirkung über den Tod hinaus

BFH, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen IV B 54/02

DRsp Nr. 2004/14038

Prozessvollmacht: Wirkung über den Tod hinaus

Ebenso wie im Zivilprozess wirkt auch im Steuerprozess die Prozessvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 86 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts B am 31. Dezember 1989. Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind dessen im Streitjahr (1998) mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau (Klägerin zu 1), zugleich mit den gemeinsamen 3 Kindern (Kläger zu 2 bis 4) als Erben des Verstorbenen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass der Kläger während des Klageverfahrens verstorben sei, wurde das Rubrum berichtigt und das Verfahren mit der Vernehmung des Sachverständigen A fortgesetzt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.