FG Köln - Urteil vom 16.02.2005
11 K 5427/02
Normen:
InvZulG (1993) § 7 Abs. 1 ; FGO § 66 ; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1088

Prozesszinsen

FG Köln, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 5427/02

DRsp Nr. 2005/8382

Prozesszinsen

1. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche sind vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr.1 AO nicht entgegen. 2. Bei dem Anspruch auf Investitionszulage handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch i.S.d. § 236 AO. Die Vorschrift ist gem. § 7 InvZulG 1993 aber entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 7 Abs. 1 ; FGO § 66 ; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993 abgelehnt hat.