FG Münster - Urteil vom 12.01.2006
12 K 1979/04 E
Normen:
AO § 236 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1765
EFG 2006, 784

Prozesszinsen

FG Münster, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 12 K 1979/04 E

DRsp Nr. 2006/11788

Prozesszinsen

Prozesszinsen sind u.U. auch dann zu zahlen, wenn sich durch die Erledigung eines Rechtsstreits die im Folgebescheid festgesetzte Steuer verringert.

Normenkette:

AO § 236 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.

Der Kläger (Kl.) war an der im Jahre 1966 gegründeten Fa. GmbH & Co. KG (KG) beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Errichtung des sog. ... in B war. Nach Baubeginn im Jahre 1969 geriet die KG im Jahre 1974 in Liquiditätsschwierigkeiten. Im Jahre 1974 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Mit der Versteigerung des Bauobjektes am 29.09.1977 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen. Die KG war damit voll beendigt.

Nach dem Feststellungsbescheid vom 30.04.1986 belief sich der Gewinn der KG für das Kalenderjahr 1977 auf 61.404.771,00 DM. Hiervon entfiel auf den Kl. ein Veräußerungsgewinn von 51.111,31 DM. Dementsprechend führte das FA die Einkommensteuerveranlagung der Kl. für das Kalenderjahr 1977 durch Bescheid vom 20.01.1987 durch.