BFH - Urteil vom 17.01.2007
X R 29/06
Normen:
AO § 236 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 942
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1971/05

Prozesszinsen

BFH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen X R 29/06

DRsp Nr. 2007/6193

Prozesszinsen

Weder der Wortlaut des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO noch der des Abs. 1 der Norm lassen die Auslegung zu, dass Prozesszinsen nur derjenige beanspruchen kann, der durch die Anfechtung des Grundlagenbescheides mittelbar die Änderung seiner ESt-Festsetzung eingeklagt hat. Voraussetzung für den Zinsanspruch ist lediglich, dass ein unanfechtbarer VA, durch den sich ein Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der im Folgebescheid festgesetzten Steuer führt.

Normenkette:

AO § 236 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war an einer KG als Kommanditist beteiligt. Zunächst war für den verstorbenen Ehemann für 1975 ein Veräußerungsgewinn aus dieser Beteiligung in Höhe von 163 900,11 DM festgestellt und im Einkommensteuerbescheid erfasst worden.