FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 01.03.2007
4 K 185/06
Normen:
MOG § 14 ; AO § 236 ;

Prozesszinsen bei allgemeiner Leistungsklage

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 185/06

DRsp Nr. 2007/8453

Prozesszinsen bei allgemeiner Leistungsklage

Prozessverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen, die im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.

Normenkette:

MOG § 14 ; AO § 236 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesszinsen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage.

Das beklagte Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.11.1993 Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 917.947,73 fest, die es jedoch lediglich in Höhe von DM 1.128,45 an die Klägerin auszahlte. In Höhe des nicht ausgezahlten Teils von DM 916.819,28 erklärte das beklagte Hauptzollamt in dem Bescheid vom 22.11.1993 die Aufrechnung mit Rückzahlungsforderungen aus zwei von der Klägerin angefochtenen Rückforderungsbescheiden vom 8. bzw. 16.7.1993.

Die Klägerin, die die Aufrechnung mit den von ihr angegriffenen Rückzahlungsforderungen für unwirksam hielt, erhob am 15.9.1997 gegen das beklagte Hauptzollamt Leistungsklage auf Zahlung der festgesetzten Ausfuhrerstattungen in Höhe von DM 916.890,28 zuzüglich 8,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit; dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen IV 818/97, später unter dem Aktenzeichen 4 K 115/06 geführt.