BFH - Urteil vom 16.05.2013
II R 20/11
Normen:
AO § 236 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4502/10 AO

Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen II R 20/11

DRsp Nr. 2013/19833

Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO besteht auch dann, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine unwirksame Steuerfestsetzung aufgehoben wird.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit zwei Bescheiden vom 12. November 2007 gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Schenkungsteuer in Höhe von 2.352 € für eine Schenkung ihrer Mutter und Erbschaftsteuer in Höhe von 227.225 € für den Erwerb von Todes wegen nach ihrer am 22. März 2003 verstorbenen Mutter fest. Die Zustellung der Bescheide erfolgte jeweils mit Postzustellungsurkunde. Sie wurden noch am 12. November 2007 einem privaten Zustellunternehmen übergeben, dessen Mitarbeiterin die Zustellung am 13. November 2007 durch Einlegen in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten bescheinigte.