BFH - Urteil vom 11.04.2013
III R 11/12
Normen:
FGO § 72; FGO § 137 Satz 1; FGO § 138 Abs. 2; AO § 236 Abs. 1; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1; AO § 236 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 440/11

Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen; Begriff der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III R 11/12

DRsp Nr. 2013/17787

Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen; Begriff der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO

1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.2. Eine "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann gegeben, wenn die Klage nach Ergehen von Änderungsbescheiden zurückgenommen wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37).

Normenkette:

FGO § 72; FGO § 137 Satz 1; FGO § 138 Abs. 2; AO § 236 Abs. 1; AO § 236 Abs. 2 Nr. 1; AO § 236 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO) für einen von ihr geführten Rechtsstreit betreffend u.a. die Gewährung einer Investitionszulage für die Jahre 1993 bis 2001.