FG Thüringen - Urteil vom 26.01.2012
2 K 440/11
Normen:
AO § 236 Abs. 2 Nr. 1; AO § 236 Abs. 3; FGO § 137 S. 1; FGO § 72 Abs. 2 S. 2; FGO § 136 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2012, 1539

Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen

FG Thüringen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 440/11

DRsp Nr. 2012/9883

Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen

1. Die als Erledigung i. S. d. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehende Klagerücknahme führt auch dann zu einem Anspruch auf Prozesszinsen, wenn durch die – nach Änderungsbescheiden aufgrund im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen erfolgte – Klagerücknahme der Kostenausspruch nach § 137 S. 1 FGO vermieden wird. 2. Der eine Verzinsung verneinende § 236 Abs. 3 AO fordert ausdrücklich eine auf § 137 S. 1 FGO beruhende Kostenentscheidung.

I. Der Ablehnungsbescheid vom 12.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 wird aufgehoben und Prozesszinsen gem. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung werden wie folgt festgesetzt:

Investitionszulage 1993 auf 6.205,00 EUR,

Investitionszulage 1996 auf 4.284,00 EUR,

Investitionszulage 1997 auf 26.639,00 EUR,

Investitionszulage 1999 auf 3.995,00 EUR,

Investitionszulage 2000 auf 4.335,00 EUR und

Investitionszulage 2001 auf 41.123,00 EUR.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.