BFH - Beschluss vom 13.09.2023
I B 11/22 (AdV)
Normen:
AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 10 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3;
Fundstellen:
AG 2023, 850
BB 2023, 2453
DB 2023, 2543
DStR 2023, 2325
DStRE 2023, 1336
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1478/21

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im AdV-VerfahrenVersagung der AdV trotz verfassungs- und unionsrechtlichen Zweifeln an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG

BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen I B 11/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/13193

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im AdV-Verfahren Versagung der AdV trotz verfassungs- und unionsrechtlichen Zweifeln an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG

Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer "Nullbesteuerung" der streitigen Einkünfte im Ausland von einer einen Verfassungs- beziehungsweise Unionsrechtsverstoß beseitigenden begünstigenden Rechtslage profitieren könnten.

Tenor

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 10 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3;

Gründe

I.