FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.2016
10 K 3419/14
Normen:
AO § 51 Abs. 1;

Prüfung der Gemeinnützigkeit eines Vereins hinsichtlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 10 K 3419/14

DRsp Nr. 2024/8864

Prüfung der Gemeinnützigkeit eines Vereins hinsichtlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer

Tenor

1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2012 des Beklagten vom 17. September 2009, 28. Februar 2011, 28. Mai 2013 und vom 21. März 2014 sowie die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 24. September 2014 und vom 25. September 2014 werden aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung vom 25. September 2014 nur insoweit, als nicht der Körperschaftsteuerbescheid vom 31. März 2009 für den Veranlagungszeitraum 2007 betroffen ist.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Streitjahre 2008 bis 2012 zu erteilen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ().