FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2008
6 K 4071/04 B
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ;

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einer im übrigen als Generalübernehmer tätigen KG hinsichtlich eines Weinhandels; Erhöhung des Gewinns der KG bei Annahme von Liebhaberei auch um Anteil an den Gemeinkosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 4071/04 B

DRsp Nr. 2008/12254

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einer im übrigen als Generalübernehmer tätigen KG hinsichtlich eines Weinhandels; Erhöhung des Gewinns der KG bei Annahme von Liebhaberei auch um Anteil an den Gemeinkosten

1. Betreibt eine Bauvorhaben als Generalübernehmer durchführende GmbH & Co. KG zudem einen Handel mit Wein, Grappa und Olivenöl (im Folgenden: Weinhandel), ist die betriebliche Veranlassung einschließlich der Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des als selbständigen Tätigkeitsbereich anzusehenden Weinhandels gesondert zu untersuchen. 2. Ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgte Tätigkeitsbereiche sind nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen, wobei nicht lediglich die direkt zuzuordnenden Erlöse und Kosten, sondern auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten den Gewinn nicht mindert. 3. Werden hinsichtlich des Weinhandels nur Verluste erzielt, Verkaufspreise in Kauf genommen, die teilweise unter den Einstandspreisen liegen, erfolgt keine Änderung des Geschäftskonzepts trotz ständiger und nachhaltiger Verluste und ist der alleinige Kommanditist sowie dessen Ehefrau am einzigen Lieferanten beteiligt, wird der Weinhandel aus Liebhaberei betrieben.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand: