Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1999 IV R 68/98 (BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481), vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) und vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) liegt nicht vor bzw. ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|