OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2017
2 W 12/17
Normen:
ZPO § 104; BRAO § 45; BRAO § 47;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 448
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1557
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 287/15

Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 2 W 12/17

DRsp Nr. 2017/2780

Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages im Kostenfestsetzungsverfahren

Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Auf die als sofortige Beschwerde geltende, am 1. Dezember 2016 bei dem Landgericht eingegangene Erinnerung der Klägerin vom 29. November 2016, wird der am 24. November 2016 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 31.Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 3.800,62 €

Normenkette:

ZPO § 104; BRAO § 45; BRAO § 47;

Gründe:

Die wegen der Erreichung des Beschwerdewertes von mehr als 200,00 € als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.