FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2016
Q7s6q9 K 95/13
Normen:
AO § 160; AO § 42; EStG § 48 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 4 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 752
IStR 2016, 466

Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum Betriebsausgabenabzug; Gewinnmindernde Berücksichtigung der Zahlungen als Betriebsausgaben; Zumutbarkeit des Benennungsverlangens

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen Q7s6q9 K 95/13

DRsp Nr. 2016/3426

Prüfung der Zulassung von an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen zum Betriebsausgabenabzug; Gewinnmindernde Berücksichtigung der Zahlungen als Betriebsausgaben; Zumutbarkeit des Benennungsverlangens

1. Eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO scheidet aus, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG).2. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist.3. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut - zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen - kommt nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben.4. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestehen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen.