BFH - Urteil vom 27.07.2011
I R 56/10
Normen:
EStG 1997 § 50 Abs. 5; EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7370/01

Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 EStG 1997

BFH, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen I R 56/10

DRsp Nr. 2012/133

Prüfung des Bestehens eines Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 EStG 1997

Normenkette:

EStG 1997 § 50 Abs. 5; EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) besteht.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in Großbritannien ansässige Mitglieder einer Musikgruppe (M). Diese schloss (vertreten durch ihren Manager --A--) am 30. März 2000 mit einer deutschen Konzertveranstalterin einen Vertrag über verschiedene Auftritte in Deutschland (März/April 2000). Die Kläger erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 164.738 DM; Betriebsausgaben fielen in Höhe von 161.099 DM an. Die Konzertveranstalterin (Vergütungsschuldnerin) behielt Einkommensteuern (41.954 DM) zzgl. Solidaritätszuschlag (2.305 DM) ein und führte diesen Betrag an das zuständige Finanzamt ab.