BGH - Urteil vom 24.03.2011
III ZR 81/10
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 1290
DStRE 2011, 1106
MDR 2011, 596
NJW-RR 2011, 842
VersR 2011, 1152
WM 2011, 874
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 448/08
OLG Saarbrücken, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 338/09

Prüfung des Eintritts der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung bei Vorliegen mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärungsfehlern und Beratungsfehlern i.R.e. Geschäftsbesorgungsvertrags; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen nach den allgemeinen Regeln

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen III ZR 81/10

DRsp Nr. 2011/6797

Prüfung des Eintritts der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung bei Vorliegen mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärungsfehlern und Beratungsfehlern i.R.e. Geschäftsbesorgungsvertrags; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen nach den allgemeinen Regeln

Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2010 - bezüglich des Zahlungsantrags zu Nummer 1 allerdings nur, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2009 in Höhe von 17.482,36 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen wurde - aufgehoben.