BFH - Beschluss vom 24.06.2014
X B 216/13
Normen:
GVG § 17 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1888
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2031/12

Prüfung des Rechtswegs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen X B 216/13

DRsp Nr. 2014/15166

Prüfung des Rechtswegs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

NV: § 17a Abs. 5 GVG ist nur anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a GVG beachtet hat (Anschluss an BGH und BVerwG).

Der Bundesfinanzhof hat als Revisionsgericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr zu befinden, wenn das Finanzgericht dem Verfahren des § 17a Abs. 3, 4 GVG entsprechend durch inzwischen unanfechtbaren Beschluss vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 5;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte er begehrt,

-

seine drohende Inanspruchnahme aus einer rechtskräftig titulierten Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe von ... €, die mit dem Erwerb einer Teil eines Kapitalanlagebetrugssystems darstellenden Fondsbeteiligung im Zusammenhang stand, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen,

-

ihm keinen Verlustanteil aus der Beteiligung zuzurechnen,

-

für seine zu Unrecht nicht in die 12. Klasse versetzte Tochter einen doppelten Kinderfreibetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,

-

Schulgeldzahlungen für seinen Sohn für den Besuch eines englischen College über die Grenzen des § Abs. Nr. hinaus zu berücksichtigen und

- - - - -