FG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2020
15 K 2037/18 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2; GewStG § 5;
Fundstellen:
NZG 2020, 1240

Prüfung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft als ein Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 15 K 2037/18 G

DRsp Nr. 2020/12070

Prüfung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft als ein Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Verfolgt eine GbR zwar einen gemeinsamen gesellschaftlichen Zweck, nicht aber die Erzielung eines Gewinns bzw. die Mehrung des Betriebsvermögens auf ihrer Ebene, liegt keine "andere Gesellschaft" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft fehlt.

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 27.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2018 wird ersatzlos aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2; GewStG § 5;

Gründe

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei der Klägerin um eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und damit um ein selbständiges Gewerbesteuerobjekt (§ 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG-) handelt und ob sie Steuerschuldnerin i. S. von § 5 GewStG ist, zudem hilfsweise, ob der Gewerbeertrag insgesamt bei der Klägerin zu erfassen oder stattdessen auf zehn eigenständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) aufzuteilen ist.