Der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 27.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2018 wird ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei der Klägerin um eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und damit um ein selbständiges Gewerbesteuerobjekt (§
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|