OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2018
14 A 1767/16
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 6268/14

Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Sinne des § 69 S. 1 AO bei beanstandeten bilanziellen Bewertungen; Haftung der in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen für fremdes Verschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 14 A 1767/16

DRsp Nr. 2018/14583

Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Sinne des § 69 S. 1 AO bei beanstandeten bilanziellen Bewertungen; Haftung der in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen für fremdes Verschulden

Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften nur für eigenes Verschulden. Eine Zurechnung fremden Verschuldens findet nicht statt. Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 Satz 1 AO liegt bei beanstandeten bilanziellen Bewertungen erst dann vor, wenn sie unvertretbar sind. Um die erforderliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nach § 69 Satz 1 AO feststellen zu können, bedarf es der Ermittlung der tatsächlichen Umstände, die es ermöglichen, den Pflichtenverstoß als vorsätzlich oder grob fahrlässig einzustufen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 109.622,57 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).