Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliegt und wenn ja, ob bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Ferner ist streitig, mit welchem Wert die Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.
Die Klägerin ist seit 2014 (Verschmelzungsvertrag vom 29. März 2014) Rechtsnachfolgerin der A-GmbH). Die A-GmbH war mit 10 v. H. an der B-GbR (folgend: GbR) beteiligt. Den weiteren Anteil von 90 v. H. hielt die C-AG mit Sitz in D. Im Grundbuch des Amtsgerichts E sind die A-GmbH und die C-AG als Eigentümer zur gesamten Hand in der Form der GbR eingetragen. Auf den Grundbuchauszug wird verwiesen.
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