BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 54/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 3c Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 342/09

Prüfung des Vorliegens eines in der Krise gewährten Darlehens bzw. krisenbestimmten Darlehens an eine GmbH i.R.d. Einkommensteuerermittlung

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 54/10

DRsp Nr. 2011/18001

Prüfung des Vorliegens eines in der Krise gewährten Darlehens bzw. krisenbestimmten Darlehens an eine GmbH i.R.d. Einkommensteuerermittlung

Wird eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG für verkauft, ist der Veräußerungspreis typischerweise symbolischer Natur und wird aus buchungstechnischen Gründen gewählt, so dass er nicht zu Einnahmen führt, die die Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG eröffnen würden (BFH-Urteil vom 6. April 2011 IX R 61/10, DStR 2011, 1411).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 3c Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr (2002) angefallenen Veräußerungsverlustes des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) i.S. von § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 1993 einen Anteil in Höhe von 375.000 DM an der A-GmbH (A), deren Stammkapital zu diesem Zeitpunkt 7.500.000 DM betrug, für 500.000 DM.