FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2017
4 K 1834/16
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 664

Prüfung des Vorliegens eines vorgefassten Plans i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. GrEStG; Anfechtung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Gesellschafterwechsel; Anwendbarkeit der Grundstückswertbestimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 1834/16

DRsp Nr. 2018/7612

Prüfung des Vorliegens eines vorgefassten Plans i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. GrEStG; Anfechtung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Gesellschafterwechsel; Anwendbarkeit der Grundstückswertbestimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG

Ein vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife betrieben und den neuen Gesellschafter zwecks erfolgreicher Beendigung des Vorhabens mit in die Gesellschaft aufgenommen haben. Hieran ändert auch das komplette Ausscheiden aller Altgesellschafter nichts, wenn der neue Gesellschafter allein im Hinblick auf faktische Zwänge hieran gebunden ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - auf den vorliegenden Sachverhalt.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K erwarb die M Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend "M GmbH") von der R Bauträger GmbH ihre Rechtsstellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin. Des Weiteren veräußerten die Kommanditisten M. S., M. R., R. K. und K. S. ihre jeweiligen Kommanditanteile an die M GmbH & Co. KG (nachfolgend "M KG").