Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - auf den vorliegenden Sachverhalt.
Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K erwarb die M Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend "M GmbH") von der R Bauträger GmbH ihre Rechtsstellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin. Des Weiteren veräußerten die Kommanditisten M. S., M. R., R. K. und K. S. ihre jeweiligen Kommanditanteile an die M GmbH & Co. KG (nachfolgend "M KG").
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