FG München - Urteil vom 22.01.2004
5 K 1853/02
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 § 196 ;

Prüfunganordnung über gesonderte; Gewinnfeststellung 1998 - 2000 und Gewerbesteuer 1998 - 2000; Anordnung der Betriebsprüfung bei Freiberufler

FG München, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 1853/02

DRsp Nr. 2004/7677

Prüfunganordnung über gesonderte; Gewinnfeststellung 1998 - 2000 und Gewerbesteuer 1998 - 2000; Anordnung der Betriebsprüfung bei Freiberufler

Eine Außenprüfung bei einem Freiberufler ist nach § 193 Abs.1 AO ohne weitere Begründung zulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 § 196 ;

Tatbestand:

I.

Für den Kläger, nach seiner Angabe ein pensionierter Beamter, werden Einkünfte aus der Tätigkeit als Börsenmakler beim beklagten Finanzamt gesondert festgestellt; ebenso erfolgt dort die Veranlagung zur Gewerbesteuer.

Mit Prüfungsanordnung vom 13.02.2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für die gesonderte Gewinnfeststellung 1998 - 2000 sowie die Gewerbesteuer 1998 - 2000 angeordnet.

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Die Belege hätten dem Amt vorgelegen und seien bereits geprüft worden. Gewerbesteuer habe er aufgrund seiner geringen Gewinne ohnehin nicht zu bezahlen. Zudem habe er Belege für 2000 teilweise noch nicht zurückerhalten.