FG Hessen - Beschluss vom 10.04.2008
10 V 402/08
Normen:
AO § 195 Satz 2 ; AO § 367 Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1849

Prüfungsanordnung; Auftragsprüfung; Beauftragung; Zuständigkeit; Beauftragtes Finanzamt; Außenprüfung - Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt

FG Hessen, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 10 V 402/08

DRsp Nr. 2008/16317

Prüfungsanordnung; Auftragsprüfung; Beauftragung; Zuständigkeit; Beauftragtes Finanzamt; Außenprüfung - Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt

1. Über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, die das mit der Außenprüfung beauftragte Finanzamt erlassen hat, hat das beauftragte Finanzamt zu entscheiden. Es ist der zutreffende Beklagte und damit auch der richtige Antragsgegner im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO. 2. Die Beauftragung mit der Außenprüfung stellt lediglich eine innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung dar, die im Übrigen die Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts dokumentiert und zumindest inzidenter einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsanordnung zugänglich ist.

Normenkette:

AO § 195 Satz 2 ; AO § 367 Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) der gegen sie ergangenen Prüfungsanordnungen für eine Lohnsteuer-Außenprüfung.