BFH - Beschluss vom 11.06.2004
IV B 231/02
Normen:
AO § 193 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1501
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1618/02

Prüfungsanordnung; Begründungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen IV B 231/02

DRsp Nr. 2004/14037

Prüfungsanordnung; Begründungsanforderungen

1. Zur Begründung der Anordnung einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfung genügt regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift.2. Ist eine weitere, über die Angabe der Rechtsgrundlage hinausgehende Begründung nicht erforderlich, bedarf es weder ergänzender zulässiger Erwägungen, noch kann ein Nachschieben von Gründen von Bedeutung sein, solange die Prüfungsanordnung auf § 193 Abs. 1 AO gestützt bleibt und solange keine Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörden vorliegen.

Normenkette:

AO § 193 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.