FG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2004
1 K 2437/02 AO
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 200 Abs. 2 Satz 1 ; BpO § 6 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 783
EFG 2005, 922

Prüfungsanordnung; Einkunftsmillionär; Kapitaleinkünfte; Aufklärungsbedürftigkeit; Außenprüfung; Prüfungsanordnung; Untätigkeitsklage - Außenprüfung zur Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünften bei Wohnsitz in den USA

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 1 K 2437/02 AO

DRsp Nr. 2005/4806

Prüfungsanordnung; Einkunftsmillionär; Kapitaleinkünfte; Aufklärungsbedürftigkeit; Außenprüfung; Prüfungsanordnung; Untätigkeitsklage - Außenprüfung zur Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünften bei Wohnsitz in den USA

1. Das bei einem Steuerpflichtigen mit außerordentlich hohen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und vergleichsweise geringen erklärten Kapitaleinkünften bestehende Aufklärungsbedürfnis kann ermessensfehlerfrei anstelle einer Prüfung an Amtsstelle im Rahmen der Veranlagungsarbeiten die Anordnung einer - bei ausländischem Wohnsitz ggf. an Amtsstelle durchzuführenden - Außenprüfung rechtfertigen, wenn die Sichtung der anzufordernden Unterlagen voraussichtlich nicht unerheblichen Aufwand erfordert. 2. Die nicht zeitgleiche Entscheidung über den Prüfungsort bei Zurückweisung des Einspruchs gegen die Prüfungsanordnung rechtfertigt keine Untätigkeitsklage.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 200 Abs. 2 Satz 1 ; BpO § 6 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: