Prüfungsanordnung; Gewerbliche Betätigung; Betriebsaufspaltung; Prüfungszuständigkeit; Konzernunternehmen; natürliche Person als herrschendes Unternehmen; GmbH-Konzern - Prüfungszuständigkeit und -anordnung bei unentdeckter Betriebsaufspaltung, wenn als herrschendes Unternehmen eine natürliche Person fungiert.
FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 18 V 2743/01 A (AO)
DRsp Nr. 2001/13181
Prüfungsanordnung; Gewerbliche Betätigung; Betriebsaufspaltung; Prüfungszuständigkeit; Konzernunternehmen; natürliche Person als herrschendes Unternehmen; GmbH-Konzern - Prüfungszuständigkeit und -anordnung bei unentdeckter Betriebsaufspaltung, wenn als herrschendes Unternehmen eine natürliche Person fungiert.
1. Bestehen Anhaltspunkte für eine bisher unentdeckte Betriebsaufspaltung, kann eine auf § 193 Abs. 1AO gestützte Prüfungsanordnung gegen den mutmaßlichen Besitzunternehmer ergehen.2. Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ist originär für die Prüfung einer natürlichen Person zuständig, die als herrschendes Unternehmen eines GmbH-Konzerns fungiert.