FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2001
18 V 2743/01 A (AO)
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; BpO § 13 Abs. 1 ; BpO § 18 Nr. 1 ; ZuständVO NW Anlage 3 Tz. 1.6 lit a; AktG § 17, § 18 ;

Prüfungsanordnung; Gewerbliche Betätigung; Betriebsaufspaltung; Prüfungszuständigkeit; Konzernunternehmen; natürliche Person als herrschendes Unternehmen; GmbH-Konzern - Prüfungszuständigkeit und -anordnung bei unentdeckter Betriebsaufspaltung, wenn als herrschendes Unternehmen eine natürliche Person fungiert.

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 18 V 2743/01 A (AO)

DRsp Nr. 2001/13181

Prüfungsanordnung; Gewerbliche Betätigung; Betriebsaufspaltung; Prüfungszuständigkeit; Konzernunternehmen; natürliche Person als herrschendes Unternehmen; GmbH-Konzern - Prüfungszuständigkeit und -anordnung bei unentdeckter Betriebsaufspaltung, wenn als herrschendes Unternehmen eine natürliche Person fungiert.

1. Bestehen Anhaltspunkte für eine bisher unentdeckte Betriebsaufspaltung, kann eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen den mutmaßlichen Besitzunternehmer ergehen. 2. Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ist originär für die Prüfung einer natürlichen Person zuständig, die als herrschendes Unternehmen eines GmbH-Konzerns fungiert.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; BpO § 13 Abs. 1 ; BpO § 18 Nr. 1 ; ZuständVO NW Anlage 3 Tz. 1.6 lit a; AktG § 17, § 18 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung.