BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 26/08
Normen:
AO § 170 Abs. 2; AO § 197 Abs. 1; BpO 2000 § 5 Abs. 4; FGO § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 88/07

Prüfungsanordnung und Festlegung des Prüfungsbeginns als zwei eigenständige Verwaltungsakte; Möglichkeit zur Rücknahme einer Klage gegen eine Prüfungsanordnung für einzelne Besteuerungszeiträume; Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 26/08

DRsp Nr. 2009/20943

Prüfungsanordnung und Festlegung des Prüfungsbeginns als zwei eigenständige Verwaltungsakte; Möglichkeit zur Rücknahme einer Klage gegen eine Prüfungsanordnung für einzelne Besteuerungszeiträume; Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2; AO § 197 Abs. 1; BpO 2000 § 5 Abs. 4; FGO § 76 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die der X-Unternehmensgruppe angehört. Sie ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Großbetrieb bzw. als Konzernunternehmen im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) eingestuft.

Seit dem Jahr 2002 führt das FA bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 2000 durch. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin hat die Steuererklärungen für das Jahr 2001 nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vor dem 31. Dezember 2003 eingereicht.