FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2000
16 K 101/89 E
Normen:
KapErhStG § 1; KapErhStG § 5 Abs. 2; KapErhStG § 7 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA NLD Art. 13;

Prüfungsbericht; Steuerfahndung; Niederländische Kapitalertragsteuer; Sonderdividende; Niederländische Pauschalsteuer - Entkräftung günstiger Feststellungen im Prüfungsbericht;

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 16 K 101/89 E

DRsp Nr. 2001/1549

Prüfungsbericht; Steuerfahndung; Niederländische Kapitalertragsteuer; Sonderdividende; Niederländische Pauschalsteuer - Entkräftung günstiger Feststellungen im Prüfungsbericht;

1. Werden in einem Prüfungsbericht der Steuerfahndung Feststellungen zugunsten des Steuerpflichtigen getroffen, so obliegt der Nachweis der möglichen Unrichtigkeit dieser Feststellungen der Finanzbehörde. 2. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 KapErhStG in den für die Jahre 1970 und 1977 geltenden Fassungen befreit nur den Wert der aus freien Rücklagen erworbenen neuen Kapitalanteile von der Einkommensteuer, nicht hingegen die wegen der Kapitalerhöhung nach niederländischem Recht erhobene und von der Kapitalgesellschaft übernommene Kapitalertragsteuer des Anteilseigners, die als Sonderdividende zur Bemessungsgrundlage der inländischen Einkommensteuer gehört. 3. Die wegen der Umschichtung von Rücklagen in Nominalkapital erhobene niederländische Pauschalsteuer hat bezüglich dieser Sonderdividende keine Abgeltungswirkung.

Normenkette:

KapErhStG § 1; KapErhStG § 5 Abs. 2; KapErhStG § 7 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA NLD Art. 13;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer (ESt) 1970 und 1977 um Steuerbefreiungen nach dem Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG).