BFH - Beschluss vom 19.05.2011
IX B 40/11
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3695/07

Prüfungsfolge bei Indizienbeweisen

BFH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX B 40/11

DRsp Nr. 2011/12005

Prüfungsfolge bei Indizienbeweisen

NV: Man kann nicht einerseits einen Gesamtplan als unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten der Klägerin unterstellen, andererseits aber als Indiz gegen dessen tatsächlichen Durchführung berücksichtigen, dass ein vom schriftlich Vereinbarten abweichender Vertragsinhalt nicht festgestellt werden kann. Will das FG ein derartiges Beweisanzeichen als für seine Entscheidung ergiebig verwerten, muss es tatsächlich vorliegen.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt, da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht, zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG).