FG Münster - Urteil vom 12.02.2014
6 K 2434/13 AO
Normen:
SchwarzArbG § 5 Abs 3; SchwarzArbG §§ 3 - 5;
Fundstellen:
BB 2014, 726
DStR 2015, 12
DStRE 2015, 1268

Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei einer Taxi-Genossenschaft -- Begriff des Auftraggebers, Umfang der Mitwirkungspflichten

FG Münster, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 6 K 2434/13 AO

DRsp Nr. 2014/5300

Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei einer Taxi-Genossenschaft -- Begriff des Auftraggebers, Umfang der Mitwirkungspflichten

1) Auftraggeber i.S.d. §§ 3 - 5 SchwarzArbG ist jede Person, die eine Dienst- oder Werkleistung durch einen Dritten ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung steht und die er verpflichtend einsetzen kann. Dies gilt bei einer Taxi-Genossenschaft auch dann, wenn die Fahrer nicht unmittelbar für diese tätig sind. Ein Weisungsrecht der Taxi-Genossenschaft zur Übernahme einzelner Aufträge durch die Fahrer ist nicht erforderlich. 2) Die Anforderung von Fahrerdaten, die aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, zielt auf ein unmögliches Handeln ab und ist daher rechtswidrig. 3) Die Aufforderung zur Übermittlung von erst künftig entstehender Daten ist ebenfalls rechtswidrig.

Normenkette:

SchwarzArbG § 5 Abs 3; SchwarzArbG §§ 3 - 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die unter anderem eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen für Personen- und Sachtransporte an ihre Mitglieder betreibt. Ihr angeschlossen sind etwa 160 Taxiunternehmungen mit mehr als 200 Fahrzeugen.