BFH - Beschluss vom 25.03.2014
X E 2/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 894

Prüfungsmaßstab im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen X E 2/14

DRsp Nr. 2014/7036

Prüfungsmaßstab im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. NV: Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) nun auch beim BFH durch den Einzelrichter. 2. NV: Ein nicht postulationsfähiger Bevollmächtigter kann beim BFH eine Erinnerung einlegen, da für dieses Verfahren die Regelung des § 62 Abs. 4 FGO nicht gilt.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1;

Gründe