Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen, mit Ausnahme der der Beteiligten zu 3 im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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