FG München - Urteil vom 16.03.2006
5 K 2941/04
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 3 S. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 174 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 946

Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der betroffenen Steuerpflichtigen; Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine auf Tätigwerden des Finanzamts gerichtete Willensbekundung; Kenntnis eines Außenprüfers ist dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt nicht zuzurechnen

FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 2941/04

DRsp Nr. 2006/11727

Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der betroffenen Steuerpflichtigen; Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine auf Tätigwerden des Finanzamts gerichtete Willensbekundung; Kenntnis eines Außenprüfers ist dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt nicht zuzurechnen

1. Ein Lohnsteueraußenprüfer überbringt mit der Übersendung von Prüfungsmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter betroffener Arbeitnehmer nicht zugleich als Bote Änderungsanträge für die jeweils betroffenen Einkommensteuerveranlagungen. 2. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine Willensbekundung, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll. 3. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf die Kenntnis des Vorstehers, des Sachgebietsleiters oder des Sachbearbeiters des für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamts an; die Kenntnis eines nicht dem Festsetzungsfinanzamt angehörigen Lohnsteueraußenprüfers ist nicht maßgeblich.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 3 S. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 174 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.