Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nicht bewilligt werden, da sein streitgegenständliches Begehren, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -
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