OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2014
2 Wx 191/14
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 2214
GmbHR 2014, 1206
ZIP 2014, 1834

Prüfungsrecht des Registergerichts hinsichtlich einer eingereichten GesellschafterlisteZulässigkeit eines Zusatzes hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 191/14

DRsp Nr. 2014/14466

Prüfungsrecht des Registergerichts hinsichtlich einer eingereichten Gesellschafterliste Zulässigkeit eines Zusatzes hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil

1. Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintgragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 14.02.2012 - II ZB 15/11 = GFPrax 2012, 121 f.).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Bonn vom 07.05.2014, erlassen am 09.05.2014, - HRB 1xxx5 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1;