BFH - Beschluss vom 19.02.2018
II B 75/16
Normen:
AO § 146 Abs. 4, § 147 Abs. 6 Satz 1, § 158, § 162; FGO § 69; HmbSpVStG § 10, § 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 706
HFR 2018, 558
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 41/16

Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei einem AdV-Antrag nach Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung durch das FinanzamtBerechtigung der Finanzbehörde zur Auslesung der Spielgeräte eines Spielgeräteaufstellers mit eigenen Geräten

BFH, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen II B 75/16

DRsp Nr. 2018/5914

Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei einem AdV-Antrag nach Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung durch das Finanzamt Berechtigung der Finanzbehörde zur Auslesung der Spielgeräte eines Spielgeräteaufstellers mit eigenen Geräten

1. NV: Hat die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet, dem Steuerpflichtigen für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist gesetzt und stellt der Steuerpflichtige nach Fristablauf einen gerichtlichen AdV-Antrag, ohne die Sicherheit geleistet zu haben, ist das FG nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung beschränkt, sondern hat auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV zu prüfen. 2. NV: Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Spielvergnügungsteuernachschau nach § 11 Abs. 2 HmbSpVStG berechtigt, die Spielgeräte des Spielgeräteaufstellers mit amtseigenen Geräten auszulesen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 15. August 2016 1 V 41/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 4, § 147 Abs. 6 Satz 1, § 158, § 162; FGO § 69; HmbSpVStG § 10, § 11;

Gründe

I.