FG Berlin - Urteil vom 18.04.2007
12 K 8030/05 B
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 § 96 Abs. 1 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Prüfungsumfang des Gerichts bei durch den Klageantrag präzisiertem Klagebegehren; Verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Angemessenheit von Pachtzahlungen

FG Berlin, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 12 K 8030/05 B

DRsp Nr. 2007/15534

Prüfungsumfang des Gerichts bei durch den Klageantrag präzisiertem Klagebegehren; Verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Angemessenheit von Pachtzahlungen

1. Wird durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe eine Anfechtungsklage unter Beifügung einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung in der Weise erhoben, dass in dem gleichzeitig gestellten Klageantrag lediglich bestimmte von der Einspruchsentscheidung betroffene Steuerbescheide erwähnt werden, so wird das Klagebegehren durch die Klageschrift eindeutig und unmissverständlich dahingehend präzisiert, dass lediglich die aus der Antragsformulierung ersichtlichen Steuerbescheide zum Streitprogramm der Anfechtungsklage gehören sollen. Über dieses durch die Antragstellung präzisierte Klagebegehren darf das Gericht nicht hinausgehen. 2. Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind verdeckte Gewinnausschüttungen von der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen möglich. 3. Die Vereinbarung einer als Kapitalverzinsung ausgestalteten Pacht ist nicht unüblich und führt nicht bereits deshalb zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil sich die durchschnittliche Kapitalbindung als Bemessungsgrundlage der Kapitalverzinsung nach der Hälfte der historischen Anschaffungskosten der verpachteten Wirtschaftsgüter bemisst.

Normenkette: