OLG München - Beschluss vom 24.09.2018
34 Wx 199/18
Normen:
ZVG § 91; GBO § 13; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 10.04.2018

Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragung einer Rechtsänderung aufgrund Ersuchen des Vollstreckungsgerichts

OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 199/18

DRsp Nr. 2018/15049

Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragung einer Rechtsänderung aufgrund Ersuchen des Vollstreckungsgerichts

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung einer Rechtsänderung (hier: aufgrund des Zuschlags in der Zwangsversteigerung) Folge zu leisten, da es allein in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts liegt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 10. April 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von ... Bl. ... und dem vormaligen Bl. ... vorgenommenen Eintragungen wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.147.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 91; GBO § 13; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 3; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Im Grundbuch waren vor Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt in Abteilung II unter lfd Nr. 4 ein Zwangsversteigerungsvermerk, unter lfd. Nr. 5 eine Vormerkung eingetragen sowie in Abteilung III lfd. Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 19 diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken.