Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 10. April 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von ... Bl. ... und dem vormaligen Bl. ... vorgenommenen Eintragungen wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.147.000 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Im Grundbuch waren vor Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt in Abteilung II unter lfd Nr. 4 ein Zwangsversteigerungsvermerk, unter lfd. Nr. 5 eine Vormerkung eingetragen sowie in Abteilung III lfd. Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 19 diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken.
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